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|  | Bußgelder und Haftstrafen im Datenschutz
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden oft Bußgelder und Haftstrafen thematisiert. Häufig wird hierbei das maximale Bußgeld von 250.000 Euro gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannt. Dieser hohe Betrag wird jedoch von den Aufsichtsbehörden nur in Ausnahmen verhängt.
Viel wichtiger ist daher die Frage, ob es noch andere Vorschriften und Gesetze gibt, die in Zusammenhang mit dem Datenschutz greifen. Ein Indiz dafür findet sich im BDSG bei der Auflistung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB). Dort steht direkt zu Anfang:
"Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin." [BDSG, §4g, Satz 1]
Doch welche Vorschriften sind gemeint? Bei genauerer Betrachtung fallen eine Reihe von Vorschriften und Gesetzen ins Auge:
- Grundgesetz (GG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG)
- Telekommunikations-Gesetz (TKG)
- Einkommensteuer-Gesetz (EkSt)
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Fotografie-Urheberrecht (KunstUrhG)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
Mit diesem Wissen wird klar, dass der Abeitsbereich des Datenschutz-Beauftragten wesentlich komplexer als zunächst angenommen ist. Für eine rechtliche Absicherung reicht es bei weitem nicht aus, sich ausschließlich auf das BDSG zu konzentrieren.
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Stand: 15.09.2005 (NV) |
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