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Informationen (Kirchlicher Datenschutz)
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Kirchlicher Datenschutz
Nach dem Grundgesetz genießen die Kirchen einen besonderen Schutz. Gemäß Artikel 140 GG gilt: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“
In der katholischen Kirche regelt die "Andordnung über den kirchlichen Datenschutz" (KDO) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Weitere Details werden in der "Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz" (KDO-DVO) ausgeführt. [1]
Im Gegensatz zum Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG) verfügt die KDO nur über 20 statt 44 Paragraphen. Inhaltlich ist sie mehr an den Bestimmungen der öffentlichen Stellen angelehnt.
Gemäß Fr. Dr. Eberle (Datenschutzbeauftragte für das Erzbistum Köln und das Bistum Limburg) kann das BDSG nicht angewendet werden, wenn in der KDO bestimmte Sachverhalte (wie z.B. die Strafvorschriften in §§ 43 und 44) nicht thematisiert werden; statt dessen sei z.B. auf das BGB zurückzugreifen.
Analog zum BDSG bestimmt die KDO: "Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin." Daher gelten die gleichen Gesetze zu Bußgeldern und Haftstrafen.
Die Stelle des Datenschutz-Beauftragten in der katholischen Kirche darf durch eine externe Person besetzt werden.
Die Firma SecureDataService ist im Bereich der katholischen Kirche als DSB berufen. Bitte beachten Sie die positive Beurteilung der SKM, einer großen caritativen Einrichtung in Düsseldorf.
Quelle:[1] www.datenschutz-kirche.de/download/kdo-dvo.pdf
Für eine interessante Powerpoint-Präsentation des Diözesandatenschutzbeauftragten der norddeutschen Bistümer Herrn Lutz Grammann zum Thema "Einführung in Datenschutz und Haftungsrecht" klicken Sie bitte hier.
Stand: 02.10.2008
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